15/03/2020
Allgemeinverfügung der Stadt Heilbronn über das Verbot des Betriebs von Diskotheken, Tanzlokalen und Clubs (Gaststätten/Schank- und Speisewirtschaften mit einer Tanzfläche) anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2, Corona-Virus)
Die Stadt Heilbronn erlässt gemäß § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Abs. 6 Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:
1. Der Betrieb von Diskotheken ist verboten.
2. Der Betrieb von Tanzlokalen und Clubs (Gaststätten mit einer Tanzfläche, Schank- und Speisewirtschaften mit einer Tanzfläche) ist verboten.
3. Die Verbote aus Ziffer 1 und 2 gelten ab dem 14.03.2020, 5:00 Uhr.
4. Die Anordnungen der Ziffer 1 und 2 sind zunächst bis 19. April 2020 befristet.
5. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots in Ziffer 1 und 2 dieser Verfügung wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht.