13/03/2021
Hallo Leute.
Endlich ist es soweit, laut der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften AusbreitungdesCoronavirus SARS-CoV-2(Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung-3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-). Dürfen wir ab Montag wieder Arbeiten!
§ 8Geschäfte und Dienstleistungen(1) Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Täto-wier-, Piercing-und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruch-nahme sind zulässig, soweit die verantwortliche Person des Betriebs nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Für die Inanspruchnahme der in Satz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote sollen Kunden ein negatives Ergebnis einer nach §9d Abs. 1 bis 3 entsprechenden Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine entsprechende Bescheinigung nach § 9d Abs. 4 vorweisen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durch-gängig getragen werden kann. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.
Ich freue mich auf euch :-)
Gruß DIGGA