Das Musikschulgesetz sichert den Zugang zu einem Grundangebot für rund 200‘000 Kinder und Jugendliche auch in der Zukunft. Es garantiert mit einheitlichen Rahmenbedingungen Nachhaltigkeit und Kontinuität in der musischen Bildung, unabhängig von der Steuerkraft einer Gemeinde. Die Einführung des Musikschulgesetzes entspricht dem Volkswillen.
•Der Verfassungsartikel wurde mit knapp 73% aller Stimmen
angenommen.
•Mit zwei Vernehmlassungen (2011 und 2013) wurde die Vorbereitung auf das Gesetz breit abgestützt.
•Der Gesetzesentwurf Juli 2013 fand in der Vernehmlassung bei Gemeinden, Verbänden, Institutionen, Parteien etc. eine überdurchschnittlich hohe Zustimmung. Kein administrativer Mehraufwand
Seit mehr als 10 Jahren wird am Gesetz gearbeitet. Die Musikschulen haben -unterstützt von den Gemeinden- auf dieses Gesetz hingearbeitet und die Bedingungen geschaffen, um das Gesetz rasch und ohne grossen Aufwand umsetzen zu können. Die Musikalische Bildung ist
•Kulturpolitisch
•Bildungspolitisch
•Sozial- und gesellschaftspolitisch
•Wirtschaftspolitisch
ein wichtiger Faktor: das Musikschulgesetz ist dafür ein Garant, es unterstützt Schulen, Gemeinden, Verbände, Amateurvereine etc. in ihrer Arbeit und sorgt für ein lebendiges Gemeindeleben. Kanton und Gemeinden übernehmen mit dem Beitrag der öffentlichen Hand gemeinsam die Verantwortung in der Bildung. Eltern werden angemessen beteiligt. Gemeinden behalten ihre wichtige Rolle. Das Gesetz schafft die nötigen Rahmenbedingungen. Diese gewährleisten, dass Musikschulen auch in schwierigen Zeiten ihre Qualität halten können, dass sie bestehen bleiben und nicht je nach Finanzkraft einer Gemeinde Leistungen massiv gekürzt werden oder jährlichen willkürlichen Schwankungen ausgesetzt sind. Das Musikschulgesetz fördert Synergien durch die Zusammenarbeit der Musikschulen über die Gemeinden hinaus, ohne die Gemeinden aus ihrer Verantwortung zu entlassen. Es gilt unabhängig von der Rechtsform der Trägerschaft einer Musikschule. Musikschulen ergänzen flächendeckend im ganzen Kanton die schulische Bildung in enger Zusammenarbeit mit der Volksschule. Sie sorgen zusammen mit weiteren Bildungs- und Ausbildungsträgern für eine breite musikalische Bildung, für kulturelle Teilhabe und rechtzeitige Förderung des künstlerischen Nachwuchses in der Schweiz. Deshalb braucht es ein Gesetz:
•Der Zugang zur Musikalischen Bildung wird per Gesetz in Zukunft garantiert.
•Der Verfassungsartikel 67a zur musikalischen Bildung wird umgesetzt.
•Die Kostenaufteilung Kanton-Gemeinde-Eltern ist klar geregelt.
•Analog zur Volksschule übernimmt der Kanton seinen Anteil.
•Die Bildungslücke zur Berufsausbildung wird geschlossen.
•Die Zuständigkeiten Musikschule – Hochschulen werden geregelt.
•Die Qualitätssicherung wird geregelt.
•Der Kanton zahlt nur an Bildungsinstitute, die gemäss einer Leistungsvereinbarung alle Kriterien erfüllen.